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Sicherheit aktuell

An dieser Stelle wollen wir Sie über neue Regelungen im Verkehrsrecht informieren.

Änderungen in der StVO ab 2013

Neuer “Caravanführerschein” Klasse B96

Von    Januar    2013    an    kann    eine    Erweiterung    des    B-Führerscheins    für    Pkw-Anhänger-Kombinationen    bis    maximal    4,25    Tonnen Gesamtgewicht   erworben   werden.   Routiniers,   die   ihren   Pkw-Führerschein   der   alten   Klasse   3   vor   1999   erwarben,   dürfen   alle   denkbaren Caravan-Gespanne    fahren,    theoretisch    bis    zu    einem    Zug-Gesamtgewicht    von    18,7    Tonnen.    Alle    Jüngeren    besitzen    jedoch    den europaweit   einheitlichen   Führerschein   der   Klasse   B.   Der   erlaubt   nach   offizieller   Gesetzgebung   das   Fahren   folgender   Fahrzeuge: "Kraftfahrzeuge   mit   einer   zulässigen   Gesamtmasse   von   nicht   mehr   als   3   500   Kilogramm   (auch   mit   Anhänger   mit   einer   zulässigen Gesamtmasse   von   nicht   mehr   als   750   Kilogramm   oder   mit   Anhänger   über   750   Kilogramm   zulässiger   Gesamtmasse   bis   zur   Höhe   der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern 3 500 Kilogramm zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Neue Regelungen am Bahnübergang:

Überholverbot ab dem Gefahrzeichen bis zum Übergang Wartegebot nach der einstreifigen Bake entfällt Zur Ankündigung wird nur noch ein Verkehrszeichen verwendet („beschrankter Bahnübergang" entfällt)

Neue Regelungen für den Radverkehr:

Linke Radwege dürfen bei entsprechendem Zusatzzeichen benutzt werden Kinderbeförderung   im   Fahrradanhänger   erlaubt:   Hinter   Fahrrädern   dürfen   in   Anhängern,   die   zur   Beförderung   von   Kindern eingerichtet    sind,    bis    zu    zwei    Kinder    bis    zum    vollendeten    siebten    Lebensjahr    von    mindestens    16    Jahre    alten    Personen mitgenommen   werden.   Die   Begrenzung   auf   das   vollendete   siebte   Lebensjahr   gilt   nicht   für   die   Beförderung   eines   behinderten Kindes.

„Postfahrzeuge" bekommen Sonderrechte zum Leeren von Briefkästen:

Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen auch außerhalb der auf Zusatzzeichen angegebenen Zeiten erlaubt je 10 m vor und hinter einem Briefkasten darf kurzfristig in zweiter Reihe geparkt werden

Krafträder  

müssen  

immer  

mit  

Abblendlicht  

oder  

Tagfahrlicht  

fahren.  

Bei  

Dämmerung,  

Dunkelheit  

oder

wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, mit Abblendlicht

Inline-Skater/Rollschuhfahrer  

gelten  

nicht  

als  

Fahrzeuge;  

Zusatzzeichen  

erlauben  

jedoch  

das  

Befahren

von Radwegen

Warnwestenpflicht Ab 01.07.2014 besteht auch in Deutschland eine allgemeine Warnwestenpflicht: In jedem Fahrzeug muss unabhängig von der Zahl der mitfahrenden Personen eine Warnweste vorhanden sein. Die neue Regelung betrifft alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Busse; Motorräder und Wohnmobile bleiben ausgenommen. Der Fahrer ist verpflichtet die Weste bei einer Kontrolle vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Bei einem Verstoß droht ein Verwarnungsgeld. Neues Punktesystem Zum 01.05.2014 kommt das neues Punktesystem: 8 statt 18 Punkte, keine Pflichtseminare mehr, nur 1 Punkt Rabatt, keine Verlängerung der Tilgungsfrist durch neue Verstöße, nur sicherheitsgefährende Verstöße werden gespeichert, Eintragungsgrenze bei 60,- statt 40,-. Bußgeldkatalog Zum 01.05.2014 treten Änderungen des Bußgeldkatalog in Kraft. So werden beispielsweise folgende Verstöße teurer: Handyverstoß, Fahren ohne Begleiter, Sommerreifen bei Schnee und Eis, Nichtbeachtung des polizeilichen Haltgebots, Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage oder das Sonntagsfahrverbot. Verbandskasten Seit Jahresbeginn gilt für Verbandkästen eine geänderte DIN-Norm. Verbandkästen nach bisherigem Recht dürfen noch das ganze Jahr 2014 verkauft werden. Ein Verbandskasten ist in jedem Pkw Pflicht. Nach § 35h Absatz 4 StVZO genügt hierfür jeder Verbandkasten, der den Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung ausreichend erfüllt. Deshalb darf auch über das Jahr 2014 hinaus der alte Verbandskasten bis zum Erreichen seines Verfallsdatums verwendet werden. REGION TEUTSCHENTHAL e.V. Mehr Klarheit bei der Winterreifenpflicht Was ein Winterreifen können und wann er auf dem Fahrzeug montiert sein muß, wurde neu geregelt.  Die neue Gesetzeslage ist seit Mai 2017 gültig und definiert die Winterreifenpflicht und die möglichen Bußgelder klar und deutlich. Damit hat der Autofahrer jetzt verbindliche Informationen.  Als Winterreifen gelten solche, die im Reifenaufbau und der Gummimischung den im Winter geltenden Witterungsverhältnissen angepasst sind. Sie bieten somit gegenüber Sommerreifen die besseren Fahreigenschaften auf Schnee und Matsch und somit ein höheres Maß an Sicherheit.  Neu ist jetzt, dass die Winterreifen, die die Anforderungen erfüllen, mit dem sogenannten Alpine-Symbol, dem Berggipfel mit Schneeflocke, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung "M+S" gilt nur noch bedingt als Kennzeichnung für einen Winterreifen. Eine Übergangsfrist für bereits gekaufte Winterreifen sieht der Gesetzgeber allerdings vor. Reifen, die bis 31. Dezember 2017 produziert und mit der Kennzeichnung "M+S" genehmigt wurden, können bis zum 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse betrachtet werden.  Das Herstellungsdatum ist an der Flanke in einem ovalen Feld vermerkt. Die ersten beiden Ziffern kennzeichnen die Produktionswoche, die letzten beiden das Jahr.  Für Nutzfahrzeuge von mehr als 7,5 Tonnen und für Busse mit mehr als neun Sitzplätzen gilt jetzt, dass auch die Lenkachse mit Winterreifen ausgerüstet sein muß.  Neu geregelt, ist auch die Information für den Fahrer im Innenraum des Fahrzeugs bei zu geringem Geschwindigkeitsindex des Winterreifens.  Wenn z.B. ein Fahrzeug eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 208 Stundenkilometer hat, der montierte Winterreifen aber nur bis 190 Stundenkilometer zugelassen ist, so muß der Fahrer permanent darauf hingewiesen werden. Die kann mit einem Aufkleber am Armaturenbrett erfolgen.  Neu ist die Regelung, dass die Information auch durch eine Anzeige im Fahrzeug z.B. den Bordcomputer angezeigt werden kann um den Fahrer bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit für den Winterreifen zu warnen.  Winterreifen sind im § 36 der STVZO definiert.  Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne entsprechende Winterreifen fährt, riskiert ein Bußgeld von 60 € und einen Punkt in Flensburg. Wer dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, zahlt 80 € und einen Punkt. Wer als Halter eines Fzg.die Fahrt mit einem nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Fzg. bei winterlichen Straßenbedingungen anordnet oder zuläßt, zahlt 75 € Bußgeld und bekommt ebenfalls einen Punkt.  Zum Thema Prfiltiefe von Winterreifen schreibt der Gesetzgeber eine Mindesttiefe von 1,6mm vor. Die KÜS empfiehlt hier eine Mindesttiefe von 4mm. Erneuert werden sollen außerdem Reifen, die älter als 10 Jahre sind.  Quelle: www.kues.de