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Sicherheit aktuell
Änderungen in der StVO ab 2013
Neuer “Caravanführerschein” Klasse B96
Von
Januar
2013
an
kann
eine
Erweiterung
des
B-Führerscheins
für
Pkw-Anhänger-Kombinationen
bis
maximal
4,25
Tonnen
Gesamtgewicht
erworben
werden.
Routiniers,
die
ihren
Pkw-Führerschein
der
alten
Klasse
3
vor
1999
erwarben,
dürfen
alle
denkbaren
Caravan-Gespanne
fahren,
theoretisch
bis
zu
einem
Zug-Gesamtgewicht
von
18,7
Tonnen.
Alle
Jüngeren
besitzen
jedoch
den
europaweit
einheitlichen
Führerschein
der
Klasse
B.
Der
erlaubt
nach
offizieller
Gesetzgebung
das
Fahren
folgender
Fahrzeuge:
"Kraftfahrzeuge
mit
einer
zulässigen
Gesamtmasse
von
nicht
mehr
als
3
500
Kilogramm
(auch
mit
Anhänger
mit
einer
zulässigen
Gesamtmasse
von
nicht
mehr
als
750
Kilogramm
oder
mit
Anhänger
über
750
Kilogramm
zulässiger
Gesamtmasse
bis
zur
Höhe
der
Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern 3 500 Kilogramm zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Neue Regelungen am Bahnübergang:
•
Überholverbot ab dem Gefahrzeichen bis zum Übergang
•
Wartegebot nach der einstreifigen Bake entfällt
•
Zur Ankündigung wird nur noch ein Verkehrszeichen verwendet („beschrankter Bahnübergang" entfällt)
Neue Regelungen für den Radverkehr:
•
Linke Radwege dürfen bei entsprechendem Zusatzzeichen benutzt werden
•
Kinderbeförderung
im
Fahrradanhänger
erlaubt:
Hinter
Fahrrädern
dürfen
in
Anhängern,
die
zur
Beförderung
von
Kindern
eingerichtet
sind,
bis
zu
zwei
Kinder
bis
zum
vollendeten
siebten
Lebensjahr
von
mindestens
16
Jahre
alten
Personen
mitgenommen
werden.
Die
Begrenzung
auf
das
vollendete
siebte
Lebensjahr
gilt
nicht
für
die
Beförderung
eines
behinderten
Kindes.
„Postfahrzeuge" bekommen Sonderrechte zum Leeren von Briefkästen:
•
Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen auch außerhalb der auf Zusatzzeichen angegebenen Zeiten erlaubt
•
je 10 m vor und hinter einem Briefkasten darf kurzfristig in zweiter Reihe geparkt werden
Krafträder
müssen
immer
mit
Abblendlicht
oder
Tagfahrlicht
fahren.
Bei
Dämmerung,
Dunkelheit
oder
wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, mit Abblendlicht
Inline-Skater/Rollschuhfahrer
gelten
nicht
als
Fahrzeuge;
Zusatzzeichen
erlauben
jedoch
das
Befahren
von Radwegen